Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Tat wurde vorsätzlich begangen. Rechtfertigungsund/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wird damit des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Ergänzend und teilweise präzisierend hält die Kammer Folgendes fest: