Der Beschuldigte sagte dem Opfer, es solle ihn in Ruhe lassen. Danach erfolgte die Hervornahme des Messers. Daraus ist klar eine Drohung ersichtlich. Es spielt keine Rolle, dass das Messer nur ein Küchenschnitzer war, denn auch ein solches stellt ein Nötigungsmittel dar, mit welchem eine Verletzung angerichtet werden kann. Das Messer hatte eine Wirkung auf das Opfer, denn es ging so weit zurück, wie es aufgrund der Metalltreppe konnte, und liess den Beschuldigten folglich in Ruhe. So konnte dieser mit seiner Beute, die er anhatte, davongehen. Somit sind alle objektiven Tatbestandselemente des Raubes (räuberischer Diebstahl) erfüllt.