Subjektiv setzt der Tatbestand des räuberischen Diebstahls Vorsatz, mithin die Ausführung mit Wissen und Willen, sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht voraus. Weiter muss die Nötigungshandlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 55 f. zu Art. 140).