es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 140). Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann sowohl ausdrücklich – wenn auch nur andeutungsweise – oder konkludent, etwa durch Vorhalten einer Waffe, erfolgen (BGE 72 IV 56). Subjektiv setzt der Tatbestand des räuberischen Diebstahls Vorsatz, mithin die Ausführung mit Wissen und Willen, sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht voraus.