zu Art. 140). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Das ergibt sich einerseits aus der Alternativität der Drohung mit der Gewalt, sollte aber auch aus der Mindeststrafe von sechs Monaten bereits klar sein. Ob dies zutrifft, ist nicht einfach zu bestimmen, wird aber anhand eines generalisierenden Massstabes zu entscheiden sein, d. h. die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde.