Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern will, sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Wenn die Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes dienen oder sie nur verhindern sollen, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberischer Diebstahl (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 52 zu Art. 140; s. auch BGE 92 IV 153 E. 1). Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Widerstandsunfähigkeit.