9. Theoretische Ausführungen zum räuberischen Diebstahl Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Ebenfalls des Raubes schuldig macht sich, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, vorgenannte Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; sog. räuberischer Diebstahl).