Schliesslich kann der Beschuldigte, anders als die Verteidigung meint, auch aus seinem anständigen und korrekten Verhalten im Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein solches bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass er sich auch am 23. September 2020 gegenüber den Polizeibeamten höflich verhielt. Die Kammer gelangt damit zur Überzeugung, dass der Beschuldigte am 23. September 2020 den Polizeibeamten I.________ und die Polizeibeamtin H.________ wissentlich und willentlich mit «Arschloch» bzw. «Kurwa» betitelte. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich damit ebenfalls als erstellt. III. Rechtliche Würdigung