Der Beschuldigte differenzierte somit offensichtlich zwischen den Begriffen «Arschloch», «Kurwa» und «scheissegal». Hätte er – wie von der Verteidigung geltend gemacht – mit seinen Aussagen lediglich seinen Unmut zum Ausdruck bringen wollen, so hätte er es ganz einfach beim Wort «scheissegal» bewenden lassen oder stattdessen das Wort «scheisse» brauchen können, zumal ihm auch Letzteres mit Sicherheit nicht unbekannt war. Schliesslich kann der Beschuldigte, anders als die Verteidigung meint, auch aus seinem anständigen und korrekten Verhalten im Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.