Er [der Beschuldigte] habe sich daraufhin entfernt und sie [die beiden Polizeibeamten] hätten ihn aufgefordert, stehen zu bleiben und sich auszuweisen, worauf er [der Beschuldigte] erneut gesagt habe, es sei ihm «scheissegal». Weiter ist dem Rapport schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Schreibenden [I.________] als «Arschloch» und kurz darauf die Gefreite H.________ als «Kurwa» betitelt habe (pag. 74). Der Beschuldigte differenzierte somit offensichtlich zwischen den Begriffen «Arschloch», «Kurwa» und «scheissegal».