13 mehrfach als «Arschloch» betitelte. I.________, welcher an der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge dazu befragt wurde, bestätigte dies (pag. 226 Z. 3 ff.). Dass er dabei lediglich das wiederholte, was er im Rapport vom 23. September 2020 festgehalten hatte, vermag die Beweiskraft seiner Feststellungen nicht zu mindern. Hinzu kommt, dass ebendiesem Rapport zu entnehmen ist, dass dem Beschuldigten das Wort «scheissegal» offensichtlich bekannt war.