Der Beschuldigte verbrachte mehrere Monate in einem deutschen Gefängnis und arbeitete zudem in Köln auf dem Bau. Es muss daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden, wenn er angibt, nicht gewusst zu haben, was das Wort «Arschloch» konkret bedeute. Er hat es denn auch sehr gezielt nur gegen den männlichen Polizeibeamten eingesetzt, gegen die weibliche Polizeibeamtin hat er eine weiblich konnotierte Beleidigung gewählt, was kein Zufall sein kann. Wäre ihm der Begriff «Arschloch» tatsächlich so unbekannt, so hätte er diesen geradeso gut gegen beide Anwesenden einsetzen können.