Er habe sich im Verfahren zudem immer korrekt und anständig verhalten, was ebenfalls dafürspreche, dass er die Polizistin nicht als «Kurwa» betitelt habe. I.________ habe anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ferner nur wiederholt, was er im Rapport festgehalten habe. Seine Aussagen würden deshalb Fragen aufwerfen (pag. 429 f.). Dieser Einschätzung kann die Kammer vorliegend nicht folgen. Der Beschuldigte verbrachte mehrere Monate in einem deutschen Gefängnis und arbeitete zudem in Köln auf dem Bau.