der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was das Wissen und den Willen des Beschuldigten betrifft, monierte die Verteidigung im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags, die Vorinstanz setze sich in ihrer Begründung nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und dass auch die Version des Beschuldigten zutreffen könnte. «Kurwa» könne in der polnischen Sprache auch ein Ausruf im Sinne von «verfluchte Scheisse» bzw. – in englischer Sprache – «fuck» sein.