Was die behaupteten Beschimpfungen anbelangt, so blieb der wesentliche Sachverhalt, nämlich, dass der Beschuldigte den Polizisten I.________ mit «Arschloch» und die Polizistin H.________ mit «Kurwa» betitelte, unbestritten. Auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz dazu kann vorab verwiesen werden (pag. 330 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).