Seine diesbezüglichen anderslautenden Aussagen müssen und können nicht anders als als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden. Die Identität des Beschuldigten mit der im Zusammenhang mit dem räuberischen Diebstahl gesuchten Person kann somit klar als erstellt erachtet werden. Damit verbunden erweist sich auch der angeklagte Sachverhalt als erstellt. 8.2 Beschimpfung (Anklageschrift Ziff. 2) Was die behaupteten Beschimpfungen anbelangt, so blieb der wesentliche Sachverhalt, nämlich, dass der Beschuldigte den Polizisten I.________ mit «Arschloch» und die Polizistin H.________ mit «Kurwa» betitelte, unbestritten.