Der von ihm geltend gemachte Erwerbsort und die Erwerbszeit können somit jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Erwerbs der Jacke lassen sich letztendlich aber nicht mit den Videoüberwachungsbildern vom Nachmittag des 29. September 2020 in Einklang bringen. Er trägt dort offensichtlich und anders als behauptet keine gelb/goldene, schwarze Jacke mit leichten grauen Streifen, sondern eine offene schwarze Jacke über einem rotem T-Shirt. Es hängt