227 Z. 19 f.). Oberinstanzlich führte er schliesslich aus, er sei schon vor dem 23. September 2020 in der Schweiz gewesen, es sei vielleicht etwas missverstanden worden hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Einreise. Er könne sich aber nicht erinnern, wann genau er in die Schweiz gekommen sei, er würde sagen, so eine Woche [vor dem 23. September 2020] (pag. 423 Z. 24 ff.). Den amtlichen Akten lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschuldigte bereits am 23. September 2020 in D.________ war (Vorfall im Basler Busdepot). Der von ihm geltend gemachte Erwerbsort und die Erwerbszeit können somit jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.