11 habe die schwarze Jacke die ganze Zeit gehabt, sie aber in diesem Moment vielleicht einfach nicht getragen (vgl. pag. 425 Z. 21 ff.), ist somit nicht davon auszugehen, dass er sie in seinem weissen Plastiksack verstaut gehabt hätte. Ferner spricht auch die Tatsache, wonach bei der E.________(Firma) nach dem Vorfall genau das gleiche Exemplar derjenigen Jacke fehlte, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung auf sich trug (Grösse L; pag. 59 und pag. 64; Beschlagnahmung pag. 127), Bände.