6, mittlere Abbildung). Wohl wäre es möglich, dass sich die Jacke theoretisch auch im weissen Plastiksack befunden haben könnte, welchen der Beschuldigte in diesem Moment bei sich trug. Dem ist allerdings zweierlei entgegenzuhalten: Einerseits gab der Beschuldigte selber an, die betreffende Jacke an diesem Tag nach der ersten Kontrolle durch die SBB-Polizei getragen – sprich angehabt – zu haben (pag. 110 Z. 236 ff.). Im weissen Plastiksack habe er noch ein paar Kleider und Wein gehabt, «dieses Messer, das Telefon, etwas Kleingeld» und was man halt sonst so auf sich trage (pag. 109 Z. 225).