229 Z. 35 f.). Als weiteres Indiz für die Täterschaft spricht ferner der Umstand, dass der Beschuldigte sich auch in der Untersuchungshaft durch Besitz eines selbst gebastelten Messers und zwei herausgelösten Rasierklingen hervorgetan hatte. Es ist kaum davon auszugehen, dass er diese drei Werkzeuge zum Öffnen von Wein in seinen Gefängnisutensilien versteckt hatte (vgl. pag. 26). Zur getragenen Kleidung des Beschuldigten erwägt die Kammer Folgendes: Der Beschuldigte gab am 1. Oktober 2020 bei der Polizei zu Protokoll, er habe am 29. September 2021 eine etwas längere, gelb/goldene und schwarze Jacke mit leichten grauen Streifen im schwarzen Teil der Jacke getragen (pag.