Dieser gab an, das Messer habe einen schwarzen Griff gehabt, in etwa die Grösse eines Küchenschnitzers aufgewiesen und der Täter habe es aus seinem Jackenärmel gezogen (pag. 89 Z. 60 ff.; pag. 90 Z. 106 f.). Die Kammer verkennt nicht, dass diese schwarzen, kurzen Victorinox-Küchenschnitzer weit verbreitet sind. Eher die Ausnahme ist es jedoch, wenn sie in einer Jackentasche bzw. gar in einem Ärmel getragen werden, statt – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – bei Wein und Brot im Sack (pag. 229 Z. 35 f.).