Die RBS-Aufnahmen können wiederum durch den dort ebenfalls sichtbaren Zeugen F.________, welcher dem Beschuldigten mit zwei bis drei Metern Abstand mit einem Bluetooth-Knopf im Ohr in den Bahnhof hinein und sodann auf das Gleis folgte (auf den Videoaufnahmen deutlich zu erkennen), klar in Verbindung mit der (verfolgten) Täterschaft des Raubes gebracht werden. Es kann daher nicht mehr ernsthaft behauptet werden, der Beschuldigte habe mit dem Raub in der Filiale der E.________(Firma) nichts zu tun. Dafür sprechen schliesslich auch die weiteren, folgenden Elemente: Das Messer befand sich in der Jackentasche, als der Beschuldigte am 29. September 2021 am Bahnhof Bern angehalten wurde.