Insgesamt kann im Lichte der erwähnten Details als erstellt erachtet werden, dass es sich bei der Gestalt auf den Aufnahmen der beiden Vorfälle um ein und dieselbe Person, nämlich um den Beschuldigten, handelt. Die RBS-Aufnahmen können wiederum durch den dort ebenfalls sichtbaren Zeugen F.________, welcher dem Beschuldigten mit zwei bis drei Metern Abstand mit einem Bluetooth-Knopf im Ohr in den Bahnhof hinein und sodann auf das Gleis folgte (auf den Videoaufnahmen deutlich zu erkennen), klar in Verbindung mit der (verfolgten) Täterschaft des Raubes gebracht werden.