In Zeiten von Corona, wo jeder eine Maske über Mund und Nase zu tragen verpflichtet war, hätte dem Zeugen auf den Bildern jeweils die Hälfte des jeweiligen Gesichtes abgedeckt werden müssen, damit er das, was er am Tattag vom Täter effektiv sehen konnte, auch hätte identifizieren können. Weiter darf nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich F.________ bei der Verfolgung des Beschuldigten nicht auf dessen Gesicht achtete bzw. konzentrierte, sondern sich – gemäss eigenen Angaben – vor allem nach anwesenden Polizisten umschaute (pag. 96 Z. 86 f.).