Es lässt sich nicht leugnen, dass F.________ den Beschuldigten als Nummer fünf auf Vorhalt der Fotos nicht erkannte. Dieser Fotovorhalt kann nach Ansicht der Kammer allerdings auch nicht massgebend sein, zumal – wie der Zeuge selber zu Recht darauf hingewiesen hatte – der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine Maske trug, ihm, dem Zeugen, jedoch Bilder von Gesichtern ohne Masken vorgehalten wurden. In Zeiten von Corona, wo jeder eine Maske über Mund und Nase zu tragen verpflichtet war, hätte dem Zeugen auf den Bildern jeweils die Hälfte des jeweiligen Gesichtes abgedeckt werden müssen, damit er das, was er am Tattag vom Täter effektiv sehen konnte, auch hätte identifizieren können.