auf Vorhalt von Bildern den Beschuldigten nicht habe identifizieren können, nichts ändern (pag. 428). Im Rahmen der ersten Einvernahme wurden dem Zeugen zwei Bilder des Beschuldigten von den Überwachungskameras vorgehalten. Daraufhin gab Ersterer zu Protokoll, es könne sich schon um den Täter handeln, auch wenn dieser eine Glatze habe. Vom Typ her könne es gut sein (pag. 90 Z. 93 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme führte er auf Vorhalt einer