bei der Abgabe des Signalements betreffend Haare widersprüchliche Aussagen machte, kann der Vorinstanz in ihren Ausführungen beigepflichtet werden, dass ein Erinnerungsirrtum durch den erlebten Stress und die coping-Strategien des Gehirns beweisrechtlich nichts Ungewöhnliches darstellt (vgl. pag. 325, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Abgesehen von den Haaren hat der Zeuge F.________ den Beschuldigten jedenfalls treffend beschrieben. Daran vermag auch die von der Verteidigung vorgebrachte Tatsache, wonach F.________ auf Vorhalt von Bildern den Beschuldigten nicht habe identifizieren können, nichts ändern (pag.