67), den Details seiner Anhaltung vom 30. September 2020 mittags (pag. 65 f.) sowie der zur Verhaftung führenden Anhaltung vom gleichen Tag (pag. 60 f.) zu betrachten. Der Beschuldigte konnte bei diesen Anhaltungen – teilweise durch Abklärungen der Polizei, teilweise gestützt auf eigene Angaben – zweifelsfrei als A.________, geboren am ________, aus Polen, identifiziert werden (namentlich pag. 66 und 67). Damit ist auch die Identität der Person auf den Aufnahmen bei der RBS gemäss pag. 68 geklärt. Es kann als erstellt erachtet werden, dass es sich dort um den Beschuldigten handelt, weil die Zeiten und die gefilmten