wiesen werden, dass er der Mann auf dem Video bei der RBS sei, noch könne er überhaupt als Täterschaft des räuberischen Diebstahls gemäss Anklage dingfest gemacht werden (pag. 427). Zusätzlich zu den beweiswürdigenden Ausführungen gemäss erstinstanzlichem Urteil hält die Kammer dem jedoch Folgendes entgegen: Die Identifizierung des Beschuldigten als Täter ergibt sich nicht lediglich durch die isolierte Betrachtung der Aufnahmen der RBS-Video- bzw. Standbilder. Diese Aufnahmen sind im Gesamtkontext der Ereignisse und Bildaufnahmen von der Anhaltung des Beschuldigten vom Dienstag, 29. September 2020 um 15:32 Uhr (pag. 67), den Details seiner Anhaltung vom 30. September 2020 mittags (pag.