Eine nachvollziehbare Erklärung für seine Reiserei konnte der Beschuldigte somit auch oberinstanzlich nicht abgeben. Vom Grundsatz her geht aus dieser Chronologie immerhin hervor, dass der Beschuldigte in diesen Tagen durch halb Europa reiste und oft für nur wenige Tage Aufenthalt in einer Stadt oder gar in einem Land sehr weite Strecken zurücklegte. Es ist somit wenig glaubhaft, wenn er ausführt, er habe die (distanzmässig) weitere Reise nach Berlin zur Beschaffung von Papieren gescheut und sei stattdessen in die Schweiz gekommen. Die Verteidigung machte auch oberinstanzlich geltend, es könne dem Beschuldigten mit den vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismitteln weder nachge-