424 Z. 41 f.). Auf mehrere Vorhalte hin, wonach seine gemachten Aussagen diverse Widersprüche enthalten würden, behauptete der Beschuldigte sodann, es liege aufgrund schlechter Übersetzung wohl ein Missverständnis vor (pag. 425 Z. 10 ff.). Auf Frage, wieso er nach Basel reise und anschliessend nach Wien, obwohl er eigentlich wegen der Papiere nach Bern auf das Konsulat habe gehen wollen, antwortete der Beschuldigte, er wisse nicht, was daran so unvorstellbar sein solle (pag. 425 Z. 17). Bis heute habe er keine Papiere (pag. 425 Z. 23). Eine nachvollziehbare Erklärung für seine Reiserei konnte der Beschuldigte somit auch oberinstanzlich nicht abgeben.