106 Z. 59 ff.), was bedeuten würde, dass er von Wien aus zuerst zurück nach Deutschland gereist und von dort dann via Basel in die Schweiz und nach Zürich gereist ist. Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu seiner Reiserei völlig unglaubhafte Aussagen zu Protokoll. Auf Frage, seit wann er seine Ausweispapiere vermisse, gab er an, er wisse nicht, wann er sie verloren habe, er könne sich nicht erinnern. Das sei gewesen, als er in Deutschland unterwegs gewesen sei (pag. 424 Z. 41 f.).