6 Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 421 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Aussagen an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben; stattdessen wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung direkt auf sie zurückzukommen sein. Auch sonst geht die Kammer in der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die erwähnten Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des hier bestrittenen Sachverhalts überhaupt noch relevant erscheinen.