2016 vom 27. April 2017 E. 3). Die erstinstanzliche Urteilsmotivation ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden (pag. 313, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel und die vom Beschuldigten und den Zeugen gemachten Aussagen korrekt zusammen und setzte sich somit mit den für die Beurteilung des Sachverhalts vorhandenen Beweismitteln auseinander. Auf diese Ausführungen kann integral verwiesen werden (pag. 315 ff., pag. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).