7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und zugängliche Beweismittel Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 313 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten, wonach er nur aufgrund von Vermutungen und Indizien verurteilt worden sei, es sich dabei aber nicht um Beweise handle (pag. 424 Z. 7 f.), stellen Indizien sehr wohl taugliche Beweise dar.