398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklage Mit Anklageschrift vom 9. Dezember 2020 wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 185 f.): 1. Raub (Art. 140 Ziffer 1 StGB) begangen am 29.09.2020 in C.________, zum Nachteil der E.________(Firma) und F.________.