In Rechtskraft erwachsen sind damit Ziff. I (Freispruch von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, nicht jedoch die auf CHF 800.00 festgesetzte Entschädigung [s. dazu sogleich]), Ziff. II.3. und II.4. (Schuldsprüche wegen Diensterschwerung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie Ziff. II.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00). Von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. II.1. und II.2. (Schuldsprüche wegen Raubes und Beschimpfung) und die dazugehörige Strafzumessung inkl. Landesverweisung.