5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Raubes sowie mehrfacher Beschimpfung (Ziff. II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Strafzumessung betreffend diese beiden Schuldsprüche, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die weiteren Verfügungen (pag. 352 f.). In Rechtskraft erwachsen sind damit Ziff.