3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2021 beantragte Rechtsanwältin B.________ einzig die nochmalige Befragung des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 353). Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 holte die Verfahrensleitung bei der E.________ (Firma) von Amtes wegen Erkundigungen ein einerseits über die Höhe des Verkaufspreises einer Jacke «O.________ (Marke)» für alle Grössen in den Filialen C.________ und D.________ und andererseits über den Zeitpunkt, ab wann die Jacke in den Filialen C.________ und D.________ zum Verkauf stand.