2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 26. April 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 274). Die Berufungserklärung datiert vom 25. Mai 2021 und ging am 26. Mai 2021 ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 352 f.). 2 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 358 f.).