spruch entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'500.55 (pag. 249 f., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter legte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ fest und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 250 f., Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 korrigierte die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteilsdispositiv vom 25. Januar 2021 hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (pag. 265 ff.).