durch Besitz von 2,8 Gramm und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt.