3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'650.00. 31 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft