und gestützt auf diesen Schuldspruch und den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 251 Ziff. 1, 333 aStGB 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.