Das Widerrufsverfahren PEN .________ wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB von Amtes wegen ohne Erhebung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen am 5. November 2017 in Biel, schuldig erklärt wurde; 2. die Zivilklage von B.________ ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesen wurde. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Urkundenfälschung, begangen am 30. Dezember 2016 in Biel,