Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'500.00, gehen deshalb ebenfalls vollumfänglich zu seinen Lasten. 30. Entschädigung Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Die Strafklägerin hat keine Entschädigung geltend gemacht. 30 Dispositiv: Die 2. Strafkammer erkennt: I.