Dem Beschuldigten werden deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 (Kosten der Untersuchung von CHF 650.00 und Kosten des Gerichts von CHF 1'000.00) zur Bezahlung auferlegt. Für das Widerrufs- und das Zivilverfahren wurden vor der Vorinstanz keine Kosten erhoben bzw. ausgeschieden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich.