29. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde sowohl von der Vorinstanz wie auch von der Kammer vollumfänglich schuldig gesprochen. Dem Beschuldigten werden deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 (Kosten der Untersuchung von CHF 650.00 und Kosten des Gerichts von CHF 1'000.00) zur Bezahlung auferlegt.