106 Abs. 2 aStGB auf 7 Tage bestimmt. Die verbleibenden 28 Tagessätze werden bedingt ausgesprochen. 29 28. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'400.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00, verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 7 Tage bestimmt. V. Kosten und Entschädigung